Bebautes Grundstück als einheitlicher Erwerbsgegenstand
garantierte Fertigstellung der vom Veräußerer bis ins Detail geplanten Bebauung zu feststehenden Konditionen
Leitsatz
1. Grunderwerbsteuerlicher Erwerbsgegenstand ist das Grundstück in seinem zukünftig bebauten Zustand, wenn zwischen dem die
Verpflichtung zur Übereignung eines
Grundstücks begründenden Vertrag und weiteren Verträgen, die auf eine (künftige) Bebauung des Grundstücks gerichtet sind,
ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang besteht mit der Folge, dass der
Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.
2. Ein sachlicher Zusammenhang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf der
Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
3. Eines abgestimmten Zusammenwirkens der zivilrechtlich zur Übereignung und Bebauung verpflichteten unterschiedlichen
Personen bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer neben der Verschaffung des Grundstückseigentums gleichzeitig auch
die bis ins Detail von ihm geplante Bebauung des Grundstücks zu einem Festpreis
anbietet und dem Erwerber gegenüber die Fertigstellung des Projekts zu feststehenden Konditionen garantiert. Denn im Ergebnis
entspricht ein solcher Fall dem Erwerb „aus einer Hand”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 13 DStRE 2018 S. 677 Nr. 11 EFG 2018 S. 52 Nr. 1 GAAAG-61204
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