Ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates vom dahin auszulegen, dass er der ungarischen Praxis entgegensteht, die diesen Durchführungsbeschluss so versteht, dass er das Inkrafttreten der von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden nationalen gesetzlichen Bestimmung am und deren Anwendbarkeit ab diesem Zeitpunkt ermöglicht, obschon der genannte Durchführungsbeschluss keine Bestimmung über eine rückwirkende Geltung oder Anwendbarkeit enthält, Ungarn allerdings in seinem Antrag auf Ermächtigung zu einer abweichenden Regelung diesen Zeitpunkt als Anfangszeitpunkt der Anwendung genannt hatte?
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