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Körperschaftsteuer | Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften
(1) Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. (2) Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt (Bezug: § 2 Nr. 1, § 8b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KStG; § 17 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG).
Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist nicht nur S. 837auf unbeschränkt, sondern auch auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuer...