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GmbH-Kaduzierung auch durch Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post
Erbringt ein GmbH-Gesellschafter seine eingeforderte Einzahlung auf seine Stammeinlage nicht und soll deshalb gegen ihn ein auf sein zwangsweises Ausscheiden zielendes Kaduzierungsverfahren eingeleitet werden, bedarf es gem. NWB BAAAF-87231 hierfür zunächst einer erneuten Zahlungsaufforderung des säumigen Gesellschafters durch den Geschäftsführer, die dabei „mittels eingeschriebenen Briefes“ vorzunehmen ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Diese formale Anforderung wird durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post gewahrt.
Bislang war diese Frage, ob es für die Einleitung des Kaduzierungsverfahrens eines Übergabe-Einschreibens (= Aushändigung an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten gegen Unterschrift) bedarf (vgl. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage, Köln 20...