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BFH | Steuerfreiheit des anteiligen Gewinns nach § 8b Abs. 3 KStG
(1) Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. (2) Die Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.
[i]Echter Paradigmenwechsel zur SteuerfreiheitDie Klin. war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung auf den Bermudas (Nicht-DBA-Staat). Sie unterhielt im Inland keine Betriebsstätte. Sie war im Streitjahr 2006 an der G-LP beteiligt, die ebenfalls in Bermuda ansässig war. Die G-LP erzielte im Jahr 2006 aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen AG einen Gewinn. Die Vorinstanz (