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BMF | Steuerbefreiung für die Seeschifffahrt und Luftfahrt
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass insbesondere an die Grundsätze des EuGH-Urteils „A Oy“ (C-33/16) vom angepasst. Demnach können sich Leistungen (insbesondere) an Betreiber eines Seeschiffs und (vgl. Abschnitt 8.2 Abs. 1 UStAE) an begünstigte Airlines zwar nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffs etc. ihrem Wesen nach nicht feststeht. Steht jedoch im Zeitpunkt der begünstigten Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffs etc. fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar, so könne sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken. Eine Vorstufenbefreiung sei auch für Dienstleistun...