BGH Beschluss v. - 5 StR 284/17

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Betäubungsmittel an verschiedenen Orten

Gesetze: § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 52 StGB

Instanzenzug: Az: 4 KLs 44/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel durch den Angeklagten ist nur als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – verschiedene Rauschgiftmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (, NStZ-RR 2015, 14, 15, und Beschluss vom – 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 jeweils mwN).

3Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt im Fall 2 zum Wegfall der Einzelstrafe. Der Strafausspruch im Fall 1 bleibt bestehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:120717B5STR284.17.0

Fundstelle(n):
ZAAAG-60966