Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
Ergänzende Vorschriften
§ 1 Abs. 2 AStG (siehe § 90), § 2 Abs. 1 GwG
Verwaltungsanweisungen
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b in der Fassung des StUmgBG, BMF-Schrb vom , BStBl I 2018, 289, geändert durch BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 815; , BStBl I 2019, 473
1. Mitteilungspflicht Dritter
1
§ 138 Abs. 1 befasst sich mit der Anzeige des Beginns, der Verlegung und Aufgabe der inländischen Erwerbstätigkeit.
§ 138 Abs. 2 verpflichtet inländische Stpfl. zur Mitteilung von Auslandsbeziehungen auch gegenüber Drittstaat-Gesellschaften (§ 138 Abs. 3) an die FinBeh.
Der neue § 138b erweitert diese Mitteilungspflicht an die FinBeh. auf bestimmte Unternehmen, wenn sie Geschäftsbeziehungen inländischer Stpfl. (§ 138 Abs. 2 Satz 1) zu Drittstaat-Gesellschaften (§ 138 Abs. 3) hergestellt oder vermittelt haben.
§ 138b ist erstmals für mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht worden sind (Art. 97 § 32 Abs. 1 EGAO, Anh. I.1).
1.1 Mitteilungspflichtige Stellen (Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 6 GwG)
2
Die Mitteilungspflicht nach Abs. 1 gilt für
Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 KWG) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen derartiger Kreditinstitute mit Sitz im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG),
Finanzdienstleistung...