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ZFA Nr. 11 vom Seite 19

Jugendarbeitsschutz in der Arztpraxis

Oberstudienrat Volker Helfen Saarlouis

In Deutschland legt der Gesetzgeber besonderen Wert auf den Schutz junger Menschen in verschiedenen Lebensbereichen. Jugendliche und Kinder sollen sich ungestört geistig, seelisch und körperlich entwickeln und ihre Gesundheit erhalten können.

Bereits der Dichter Johann Wolfgang von Goethe erkannte den besonderen Wert der Jugend: „Die Tage der Jugend, sie glänzen und blühn; O, lass uns die Jugend genießen.“

In der Arbeitswelt regelt vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) die Arbeitsbedingungen und schützt somit Jugendliche und Kinder vor Überlastung durch Arbeit. Das Gesetz existiert bereits seit 1976 und wurde zuletzt 2017 überarbeitet. Es gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende. Vom Schutz durch das JArbSchG ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, z. B. für die Familie oder aus Gefälligkeit, soweit diese nur gelegentlich erbracht werden.

Merke

Als Jugendlicher gilt in Deutschland nach dem JArbSchG jede Person von 15 bis unter 18 Jahren. Unter 15 Jahren gilt man als Kind, ab 18 Jahren als Erwachsener.

Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Neben dem JArbSchG regelt dies auch die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) von 1998, zuletzt überarbeitet 2016. Das JArbSchG muss in der Praxis für alle Jugendlichen, die dort arbeiten, zugänglich sein, d. h. es muss aushän...

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