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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 U 1894/17

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Leistungsklage gegen den Unfallversicherungsträger auf Gewährung nicht näher konkretisierter Heilbehandlung ist nicht zulässig.

2. Auch die Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf - unbenannte - Heilbehandlung oder einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit bzw. unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nicht zulässig, selbst wenn im Entscheidungssatz des Bescheids des Unfallversicherungsträgers unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit nur für einen bestimmten Zeitraum anerkannt wird.

Fundstelle(n):
HAAAG-60745

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