1. Die vom Unfallgeschädigten als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Schädiger und deren Haftpflichtversicherung können unter Berufung auf das Haftungsprivileg nach § 109 SGB VII gegen den Unfallversicherungsträger die Feststellung eines Arbeitsunfalls im Klageweg betreiben, wenn sie anstelle des Verletzten die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers beantragt haben oder vom Versicherungsträger im Verfahren als Beteiligte hinzugezogen worden sind. Die Hinzuziehung ist wirksam bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens möglich.
2. Pannenhilfe durch Abschleppen ist ein typischer Freundschaftsdienst des durch Verwandtschaft, Freundschaft und Nachbarschaft umschriebenen Personenkreises, in dem Verrichtungen in der Regel nicht aus rechtlicher Verpflichtung sondern auf der Grundlage der besonderen Beziehungen ausgeübt werden, so dass keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründet wird.
Fundstelle(n): XAAAG-60744
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