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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 2745/16 E EFG 2017 S. 1652 Nr. 20

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1EStG § 3 Nr. 40 Buchst. cEStG § 3c Abs. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3EStG § 50d Abs. 9DBA Jugoslawien Art. 3 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i) DBA Jugoslawien Art. 3 Abs. 2DBA Jugoslawien Art. 8 Abs. 1DBA Jugoslawien Art. 14 Abs. 3DBA Jugoslawien Art. 14 Abs. 5DBA Jugoslawien Art. 24 Abs. 1 Buchst. AOECD-MA Art. 3 Abs. 2

Besteuerungsrecht für Anteilsveräußerungsgewinn und Gewinnausschüttung nach DBA-Jugoslawien

Leitsatz

  1. Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 3 des (für Bosnien-Herzegowina fortgeltenden) DBA-Jugoslawien, die das Besteuerungsrecht Jugoslawiens für Gewinnausschüttungen einer dort ansässigen Organisation der Vereinten Arbeit und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer solchen Organisation regeln, umfassen alle steuerpflichtigen juristischen Personen, die nach der Reform des jugoslawischen Gesellschaftsrechts im Jahr 1988 in Übereinstimmung mit dessen Vorgaben bzw. dem Gesellschaftsrecht der Nachfolgestaaten errichtet worden sind.

  2. Die hieraus folgende Freistellung von dem Besteuerungsrecht Bosnien-Herzegowinas unterliegender Einkünfte von der deutschen Besteuerung kann nicht nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG versagt werden, wenn allein nach dem nationalen Recht Bosnien-Herzegowinas auf deren Besteuerung verzichtet wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1652 Nr. 20
NWB-EV 2017 S. 367 Nr. 11
SAAAG-60737

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