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Schuldenzuordnung bei Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
Gestaltung zur Vermeidung der Trennungstheorie
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Zwischen einzelnen Senaten des BFH und dem BMF ist es umstritten, ob im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die sog. strenge oder ggf. die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist. Damit einher geht eine erhebliche Unsicherheit bei der Beratung der Mandanten. In geeigneten Fällen kann der Sachverhalt jedoch so gestaltet werden, dass dieser zum einen unzweifelhaft keine Besteuerung auslöst und zum anderen auch noch rechtssicher abläuft.
Wird ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen, kann in Erwägung gezogen werden, die mit dem Wirtschaftsgut in Verbindung stehenden Schulden nicht mit zu übertragen. Durch den BFH ist es vorgegeben, dass die Schulden in vollem Umfang negatives Sonderbetriebsvermögen des an der übernehmenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters werden. Hierdurch wird einerseits die Versteuerung nach der Trennungstheorie vermieden, andererseits aber auch der Anteil der übrigen Gesellschafter an der übernehmenden Gesellschaft stärker verwässert.