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Lohn und Gehalt | Pauschalsteuer nach § 37b EStG bei Veranstaltungen
Die OFD NRW nimmt in einer Kurzinfo Stellung zur Anwendbarkeit des § 37b EStG bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Geschäftspartnern und Arbeitnehmern. Danach ist zwischen der Art der Veranstaltung zu unterscheiden:
Incentive-Veranstaltungen dienen dem privaten Vergnügen und fallen daher in den Anwendungsbereich des § 37b EStG. Denn es werden z. B. Konzerte besucht oder touristisch interessante Reisen durchgeführt.
Fortbildungsveranstaltungen, Produktpräsentationen oder Besprechungen sind rein betrieblicher Natur und fallen daher nicht unter § 37b EStG.
Bei gemischt veranlassten Veranstaltungen sind die Aufwendungen aufzuteilen.
Dabei [i]Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Veranlassungsind die einzelnen Aufwendungen vorrangig unmittelbar entweder dem Incentive-Bereich oder dem betrieblichen Bereich (For...