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Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage
BFH bezieht die gesamte Verwendungsmöglichkeit eines Gebäudes in die Vorsteuerprüfung ein
Der BFH hat entschieden, dass für den Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden muss.
Sachverhalt
Als Unternehmerin betrieb die Klägerin eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des ihrem Ehemann gehörenden Anwesens, das aus einem Wohnhaus und einer Scheune unter einem gemeinsamen Dach bestand. Der Ehemann vermietete ihr dafür die Dachfläche über dem Scheunenteil. Die Eheleute nutzten das Anwesen im Übrigen privat. Zur Vorbereitung der Installation der Anlage beauftragte die Klägerin einen Dachdecker mit der Ertüchtigung der Dachfläche. Sie machte im Voranmeldungsverfahren 90 % der angefallenen Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und beurteilte außerdem die Dachsanierung als tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG der Klägerin an ihren Ehemann. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH sahen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Streitfalls in den Dacharbeiten keinen tauschähnlichen Umsatz (das Dach war nicht sanierungsbedürftig und dessen Ertüchtigung war nicht Gegenstand der vertraglichen Verei...