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LSG Bayern Urteil v. - L 17 U 199/16

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Arbeitsunfall kann nur dann vorliegen, wenn ein Unfallereignis - hier: Aufschlagen mit dem Kopf am Boden - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist.

Fundstelle(n):
VAAAG-60321

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