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OLG Hamm Beschluss v. - 4 Ws 130/17

Gesetze: StPO § 70, StPO § 56, StPO § 53

Leitsatz

1. In einem gegen ehemalige Geschäftsführer bzw. sonstige vertretungsberechtigte Personen geführten Strafverfahren reicht grundsätzlich eine Entbindung des zuvor für die von diesen Personen geführte Gesellschaft tätigen und als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers (z. Bsp. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) von seiner Verschwiegenheitspflicht allein durch den Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft aus, wenn sie sich nunmehr in Insolvenz befindet.

2. Ein Doppelmandat des als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers, zum einen durch die Gesellschaft selbst, zum anderen durch den beschuldigten Geschäftsführer (bzw. die sonst vertretungsberechtigte Person), kann es erforderlich machen, dass die Schweigepflichtsentbindung kumulativ durch den beschuldigten früheren Organwalter und den Insolvenzverwalter erfolgt, wenn beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander vermengt wurden.

3. Ob die Voraussetzungen eines solchen untrennbaren Doppelmandats vorliegen, ist vom Gericht aufzuklären, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger in dem o.g. Sinne beruft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0817.4WS130.17.00

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 368 Nr. 7
DB 2018 S. 118 Nr. 3
DStR 2017 S. 2456 Nr. 45
DStRE 2018 S. 1082 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2017 S. 3408
ZIP 2018 S. 91 Nr. 2
MAAAG-60217

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