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FG München Urteil v. - 12 K 194/17

Gesetze: FGO § 72 Abs. 2, ZPO § 579, ZPO § 580

Unwirksamkeit der Klagerücknahme

Leitsatz

1. Besteht nach dem Ergehen des Einstellungsbeschlusses darüber Streit, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, kann der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

2. Das Gericht hat dann – wenn der Antrag gestellt wird – das Verfahren fortsetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls über die Sache selbst entscheiden.

3. Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht – etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen – angefochten werden.

4. Die FGO sieht aber gleichwohl den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird.

5. In den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise – etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung – zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAG-60206

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