Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides
Leitsatz
Nach Erteilung eines Aufteilungsbescheides kann der Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auch vor Bestandskraft des
Aufteilungsbescheides nicht mehr zurückgenommen werden.
Eine Korrektur des Aufteilungsbescheides ist ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 280 Abs. 1 AO möglich.
Der Antrag des Gesamtschuldners nach § 268 AO auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides stellt die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen
Gestaltungsrechtes dar, das wegen seiner konstitutiven Wirkung nach erfolgter Ausübung unwiderruflich ist.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 29 DStRE 2018 S. 1073 Nr. 17 EFG 2017 S. 1777 Nr. 22 LAAAG-60200
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