Mühe geben reicht nicht
[i]Zu den EU-Mehrwertsteuerreformplänen s. BR-Drucks. 659–622/17 unter http://dipbt.bundestag.deDie EU-Kommission hat weitreichende Vorschläge zur Reform der Mehrwertsteuer vorgelegt. Spätestens ab 2022 soll der Verkauf von Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen so besteuert werden wie der Verkauf im Inland. Bei der Steuererhebung soll das Bestimmungslandprinzip gelten. Die Steuer richtet sich nach dem Mitgliedstaat des Endverbrauchers, die Steuerschuld soll aber im Staat des Verkäufers erhoben werden. Die Änderungen wären für den grenzüberschreitenden Handel fundamental. Abermals verspricht sich die Kommission davon jährliche Mehreinnahmen von (bis zu) 40 Mrd. €. Man darf gespannt sein, wie sich dieses Rad weiterdreht. Um im Bild zu bleiben: Ein Ende der Karussellbetrugsfälle verdient Beifall. Aber es kommt schon darauf an, dass die zukünftigen Vorgaben einheitlich und lückenlos sind und dass der Aufwand die Unternehmen nicht noch weiter belastet. Bei allem Reformbedarf fällt auch auf, dass die Mehrwertsteuer eine wesentliche Eigenmittelquelle für den EU-Haushalt ist. Dies ist wohl kein Zufall, wo doch gerade ein Nettozahler von der Fahne geht.
[i]§ 90 Abs. 3 AO und die GAufzV n. F. – noch strengere Prüfung der Verrechnungspreise und ihrer DokumentationDer dieser Ausgabe stellt ab S. 779 die wichtigsten Änderungen bei den Dokumentationspflichten durch die neue GAufzV vom dar. raten dazu, bestehende Verrechnungspreisdokumentationen dringend auf noch zu ergänzende Angaben zu überprüfen und sich dabei zwingend eng mit Unternehmensteilen im Ausland abzustimmen. Die GAufzV n. F. wird erst in einigen Jahren in den Betriebsprüfungen ankommen. Die Position der Finanzverwaltungen bleibt vorab also Spekulation. Sicher wird aber darauf geachtet werden, dass die neue dreiteilige Dokumentationsstruktur sauber umgesetzt wurde. Außerdem dürfte das Verhältnis zwischen dem Funktions- und Risikoprofil des Unternehmens und den vereinbarten Verrechnungspreisen in Zukunft deutlich strenger darauf untersucht werden, ob es das Betriebsergebnis widerspiegelt. Bei den Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO steht der Berater damit vor weiter steigenden regulatorischen Herausforderungen. Auch hier gilt: Lieber die Extra-Meile gehen!
[i]Weitreichende Folgen von kleineren Mängeln der Umsatzsteuererklärung im DreiecksgeschäftDass einfache menschliche Fehler rasch erhebliche Auswirkungen haben können, belegt der Aufsatz von ab S. 767, die sich mit dem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft befasst. Die einzelstaatlichen Maßgaben für die verfahrensrechtlichen Vereinfachungen der Umsatzsteuer sind nicht voll harmonisiert und Unrichtigkeiten im Rahmen von Steueranmeldungen nicht immer in Gänze berichtigungsfähig. Insofern richtet sich der Appell der Autorin an Verwaltung und Finanzgerichte, die Sorgfaltsanforderungen bei der umsatzsteuerlichen Deklarationspflicht nicht zu überspannen.
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 20 / 2017 Seite 1
GAAAG-60112