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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für eine Übergangsphase zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst. Auch einem Spezial-Investmentfonds wird eine entsprechend längere Frist zur Anpassung seiner Anlagebedingungen eingeräumt (/16/10010 :009 NWB SAAAG-57961).
Hierzu führte das BMF u. a. weiter aus:
1. Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse im Sinne des § 10 InvStG 2018
Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Abs. 1 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine S...