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Verbraucherschutz | Unzumutbarkeit der einzigen unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit
Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar und daher unwirksam (§ 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB). Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.
Die Beklagte darf auf der streitgegenständlichen Internetseite bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern nicht ausschließlich die „Sofortüberweisung“ der S. GmbH als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. [i]infoCenter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ NWB EAAAB-03341 Nach Sinn und Zweck des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, wonach Kunden die Möglichkeit haben sollen, ihrer Zahlung...