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Einkommensteuer | Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Das BMF-Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer vom (BStBl 2011 I S. 195) wurde überarbeitet und durch das ersetzt. Die Überarbeitung fußt hauptsächlich auf der Rechtsprechungsänderung des BFH zum Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 erster Halbsatz EStG; zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung wurde ergänzt. (1) Höchstbetrag von 1.250 €: Der BFH hatte mit Urteilen vom - VI R 53/12 (BStBl 2017 II S. 938) und VI R 86/13 (BStBl 2017 II S. 941) – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 €, der für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden kann, wenn dieses zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, aber für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, personenbezogen anzuwenden ist. [i]Geserich, NWB 12/2017 S. 848Meh...BStBl 2017 II S. 949BStBl 2017 II S. 956BStBl 2016 II S. 265BStBl 2016 II S. 708