Bauten auf fremdem Grund und Boden
nachträgliche Einräumung eines Dauerwohnrechts
In Ergänzung zum , BStBl 2005 I, S. 305) gilt Folgendes:
Wird eine Wohnung zunächst auf einem fremden Grundstück für eigene Wohnzwecke errichtet und danach durch Abschluss eines Dauerwohnrechtsvertrages im Sinne der §§ 31 Wohnungseigentumsgesetz wirtschaftliches Eigentum eingeräumt ( a. a. O., Rz. 7 ), so sind die Regelungen im BMF-Schreiben vom 21. Dezember, a. a. O., Rz. 9 Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Danach besteht Anspruch auf Eigenheimzulage für den verbleibenden Förderzeitraum ab dem Jahr, in dem der notarielle Vertrag über das Dauerwohnrecht abgeschlossen worden ist. Die Bemessungsgrundlage bilden die vom Dauerwohnrechtsberechtigten als Hersteller getragenen Herstellungskosten. Ein Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch ist nicht erforderlich, weil der Dauerwohnrechtsberechtigte als Hersteller behandelt wird und eigene Herstellungskosten getragen hat.
OFD Niedersachsen v. - EZ 1110 - 10 - St 234
Fundstelle(n):
IAAAG-59888