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Steuerrecht | Wertpapiere als Betriebsvermögen eines Freiberuflers
Wertpapiere gehören nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers, wenn der Erwerb ausschließlich betrieblich veranlasst war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wertpapiere für einen betrieblichen Kredit verpfändet werden und aus Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für die freiberufliche Praxis sind.
Hingegen genügt es für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht, wenn die Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln erworben werden oder in der Gewinnermittlung als Betriebsvermögen ausgewiesen werden.
[i]Bank musste Auskunft erteilenIm Streitfall lehnte das FG eine Zuordnung von Aktien zum gewillkürten Betriebsvermögen ab, weil der Kläger, ein Arzt, nach Auskunft der Bank keine Tilgungsersatzleistungen in das verpfändete Akt...