Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts infolge einer mehr als sechsmonatigen Überschreitung
des Zahlungsziels
keine Nachholung einer gebotenen, aber unterlassenen Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG
in einem späteren Steuerjahr
Leitsatz
1. Ein Entgelt ist i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass
der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
Insoweit ist ein Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als 6 Monate,
ein Indiz für eine Uneinbringlichkeit (Anschluss an ).
2. War der Leistungsempfänger bereits in einem früheren Steuerjahr bei objektiver Betrachtung nicht zur Zahlung des Entgelts
in der Lage, z. B. weil er wiederholt Stundungen vereinbaren musste und eine vereinbarte Ratenzahlung nicht mehr einhalten
konnte, so war das Entgelt bereits in diesem früheren Steuerjahr uneinbringlich und hätte der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug
bereits in diesem früheren Steuerjahr nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigen müssen. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass anders als z. B. bei der ertragsteuerlichen Wertberichtigung von Forderungen, die nach den Grundsätzen des
Bilanzzusammenhangs in der ersten offenen Veranlagung nachgeholt werden kann, versäumte Berichtigungen nach § 17 UStG nicht
in späteren Voranmeldungszeiträumen nachgeholt werden können.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2017 S. 1134 DStR 2018 S. 9 Nr. 24 DStRE 2018 S. 931 Nr. 15 EFG 2017 S. 1845 Nr. 22 KÖSDI 2018 S. 20596 Nr. 1 SAAAG-59662
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