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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 11 V 11184/17 EFG 2017 S. 1692 Nr. 20

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2, KStG § 8b Abs. 3, AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 1

Teilwertabschreibung auf Forderung gegen nahestehende österreichische Kapitalgesellschaft

Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG

Vergleichbarkeit des Nichtbetreibens einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung

Zeitpunkt des Nahestehens

Zugangsvoraussetzung für AdV-Antrag an das FG

Leitsatz

1. Da § 8b Abs. 3 S. 3 KStG unstreitig auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst, müssen auch die ergänzenden Sätze 4 bis 7 für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gelten.

2. In zeitlicher Hinsicht ist es für die Anwendung von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ausreichend, wenn eine qualifizierte Beteiligung in dem Zeitpunkt besteht, in dem die Darlehensforderung wertlos wird.

3. Forderungen aus Lieferungen und Leistung stellen Forderungen aus Rechtshandlungen dar, die i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 7 KStG wirtschaftlich mit einer Darlehensgewährung vergleichbar sind, wenn Gläubiger und Schuldner für eine gewisse Mindestdauer einen Zahlungsaufschub, besondere Stundungs- oder Fälligkeitsabreden oder sonstige Absprachen, etwa über das Nichtbetreiben der Forderung seitens des Forderungsinhabers, vereinbart haben, so dass der Gläubiger seine Forderung für eine gewisse Mindestdauer nicht beitreiben oder im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen darf.

4. Im Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die wirtschaftlich mit einer Darlehensgewährung vergleichbar sind, weil Gläubiger und Schuldner für eine gewisse Mindestdauer einen Zahlungsaufschub, besondere Stundungs- oder Fälligkeitsabreden oder sonstige Absprachen, etwa über das Nichtbetreiben der Forderung seitens des Forderungsinhabers, vereinbart haben, ist für den Fremdvergleich i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 6 KStG maßgeblich, ob ein fremder Dritter aufgrund der Umstände des Einzelfalles ebenfalls eine solche Vereinbarung getroffen hätte.

5. § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG sind unilaterale Missbrauchsverhinderungsregeln, die auch in grenzüberschreitenden Zusammenhängen nicht den abkommensrechtlichen Schranken unterfallen.

6. Ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nach Klageerhebung auch dann gem. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zuvor gestellten AdV-Antrag in einem vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt (für das Einspruchsverfahren) abgelehnt hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 18
DStRE 2018 S. 733 Nr. 12
EFG 2017 S. 1692 Nr. 20
GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1
PIStB 2017 S. 323 Nr. 12
YAAAG-59660

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