Anspruch auf Eigenheimzulage für eine Wohnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat bei unbeschränkter Steuerpflicht des Ehemanns
aufgrund eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland und unbeschränkter Steuerpflicht der in dem anderen EU-Land lebenden Ehefrau
aufgrund eines Antrags nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG
Leitsatz
1. Einem Ehepaar steht unter Berücksichtigung des , BStBl 2008 II S. 326) Anspruch auf
Eigenheimzulage für die Herstellung eines Familienheims in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Polen) zu, wenn der in Deutschland
berufstätige Ehemann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung weiter eine angemietete Wohnung in Deutschland hat und damit
nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn die nicht berufstätige, in dem anderen EU-Land (hier: Polen) lebende
Ehefrau zwar keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, aber nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf eigenen Antrag als unbeschränkt
steuerpflichtig gilt, und wenn die Ehegatten deswegen in Deutschland weiter zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
2. Das EuGH-Urteil (C-152/05, BStBl 2008 II S. 326) ist nicht nur zugunsten solcher Steuerpflichtigen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind, sondern auch zugunsten solcher anzuwenden, die ggf. nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG unbeschränkt
steuerpflichtig sind und mindestens 90 % ihrer Einkünfte in Deutschland erzielen (gegen ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1781 Nr. 22 NAAAG-59655
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