Fallsammlung Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
11. Aufl. 2017
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Teil B: Gewerbesteuer
Kapitel 1: Grundlagen (§§ 12, 18 und 22 AO, § 4 GewStG)
Fall 74
Örtliche Zuständigkeit
Sachverhalte:
Die Fantasy GmbH hat ihren Sitz in Darmstadt und ihre Geschäftsleitung in Michelstadt. Weitere Betriebsstätten der Fantasy GmbH befinden sich in Heidelberg und in Weinheim.
Die Service S.A. hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Straßburg. Von ihrer Betriebsstätte in Kehl aus erbringt sie EDV-Dienstleistungen in Baden-Württemberg.
Der Sitz der Construction Ltd. befindet sich in Bristol (UK). Die Construction Ltd. hat ihre Geschäftsleitung in Hirschhorn/Neckar und erbringt von hier aus Bauleistungen in der Rhein-Neckar-Region.
Aufgabe:
Wer ist für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig?
Lösung
Gemäß § 4 Abs. 1 GewStG sind die Gemeinden hebeberechtigt, in denen sich Betriebsstätten der Fantasy GmbH befinden. Dies sind die Gemeinden Michelstadt, Heidelberg und Weinheim. Die Geschäftsleitung in Michelstadt ist gem. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO stets als Betriebsstätte anzusehen, auch wenn dort lediglich Verwaltungsfunktionen angesiedelt sind.
Für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 AO das Betriebsfinanz...