BGH Beschluss v. - III ZR 63/17

Bestellung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Parteiverschulden bei Mandatsniederlegung wegen Differenzen mit dem beauftragten Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung

Gesetze: § 78b Abs 1 ZPO, § 544 ZPO

Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 6 U 12/15vorgehend LG Kaiserslautern Az: 3 O 27/13nachgehend Az: III ZR 63/17 Beschluss

Gründe

I.

1Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.

2Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6 und vom - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN).

3Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hatte einen zu ihrer Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden. Dieser hat sowohl fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch diese rechtzeitig begründet. Die von der Klägerin dargelegten Differenzen zwischen ihr und dem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die Mandatsniederlegung, die erfolgte, nachdem der Rechtsanwalt fristgerecht eine - den Vorstellungen der Klägerin nicht entsprechende - Beschwerdebegründung eingereicht hatte und die Klägerin dem nachfolgend die Beiordnung eines Notanwalts zum Zwecke der Ergänzung der Begründung beantragt hatte, rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechenden Beschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht verlangt werden (Senat, Beschluss vom , aaO Rn. 12), abgesehen davon, dass hier zum Zeitpunkt des Antrags die Begründungsfrist sowieso bereits abgelaufen war.

II.

4Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZR63.17.0

Fundstelle(n):
LAAAG-59190