BAG Urteil v. - 1 AZR 598/15

Instanzenzug: ArbG Herne Az: 5 Ca 485/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 11 Sa 113/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.

2Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Sie ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Deren Ausgestaltung richtet sich nach dem von ihrer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen aufgestellten Plan für das Grubenrettungswesen. Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

3Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten als Aufsichtshauer beschäftigt und Mitglied der Grubenwehr. Als solches nahm er an den Übungen der Grubenwehr teil, die auch außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden. Hierfür erhielt er von der Beklagten Leistungen nach der Vorstandsrichtlinie „DSK VR 02/07 ‚Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren‘“ nebst Anlagen 1 und 2 (VR 02/07). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

4Für Übungen außerhalb der jeweiligen Schicht war in den Entgeltabrechnungen unter der sozialversicherungspflichtigen Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr-Übung ausserh.“ eine sog. Grubenwehrzulage ausgewiesen. Sie belief sich beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum bis auf insgesamt 7.800,35 Euro brutto.

5Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des . Im unmittelbaren Anschluss bezog er bis zum ein Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus“. Von der Beklagten erhielt er nach dem „Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG“ vom (GSP 2003) einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Der GSP 2003 bestimmt ua.:

6Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Es handele sich um Entgelt iSd. GSP 2003. Ihm stünden deshalb für den Zeitraum vom bis monatlich jeweils weitere 390,02 Euro brutto zu.

7Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

10Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein weiterer Zuschuss zum Anpassungsgeld zu. Die Grubenwehrzulage ist bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nicht zu berücksichtigen. Sie ist kein Bestandteil des Entgelts für geleistete Arbeit iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP 2003 aus seinem Arbeitsverhältnis. Die Mitgliedschaft des Klägers in der Grubenwehr hat seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag als Aufsichtshauer nicht erweitert. Es fehlt an einer hierauf bezogenen Vereinbarung zwischen den Parteien.

11I. Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 GSP 2003 ist das für die Ermittlung des Garantieeinkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 GSP 2003 maßgebende „Entgelt“ die Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geleistete Arbeit. Das ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans.

121. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art aufgrund ihrer unmittelbaren und zwingenden Geltung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen ( - Rn. 13 mwN). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Entgelt iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 GSP 2003 die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung. Kennzeichnend für deren Entgeltcharakter ist, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu einer Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt ( - Rn. 14 ff.).

132. Aus Sinn und Zweck der nach dem GSP 2003 zu gewährenden Leistungen folgt weiterhin, dass das synallagmatische Verhältnis aus dem Arbeitsvertrag selbst resultieren muss. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist wie das Anpassungsgeld eine Überbrückungsleistung im Hinblick auf eine erwartete Arbeitslosigkeit (vgl.  - Rn. 67 mwN, BAGE 133, 289). Beide Leistungen knüpfen an den Verlust des Arbeitsplatzes und damit das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Zuwendungszweck des Anpassungsgeldes ist es, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren (Nr. 1.1 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom BAnz Nr. 196 vom S. 4697). Zuwendungsvoraussetzung ist nach Nr. 3 der Richtlinien ua., dass der Arbeitnehmer aus nicht in seiner Person liegenden Gründen entlassen worden ist und die zur Entlassung führende Maßnahme eine Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme gemäß Nr. 2.2.2 oder 2.2.3 der Richtlinie ist. Das Anpassungsgeld und auch der daran anknüpfende Zuschuss nach dem GSP 2003 dienen der sozialverträglichen Absicherung des betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes ( - Rn. 19).

143. Danach ist es für den Anspruch des Klägers auf einen erhöhten Zuschuss zum Anpassungsgeld unerheblich, ob die Parteien neben dem Arbeitsverhältnis als Aufsichtshauer durch die Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr ein weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, begründet haben. Ein solches zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinzutretendes weiteres Vertragsverhältnis und daraus resultierende Zahlungen sind nicht vom Schutzzweck des staatlichen Anpassungsgeldes erfasst und damit auch nicht nach dem GSP 2003 bezuschussungsfähig.

15II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist mit der Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr die Tätigkeit in dieser nicht zur bisherigen vertraglichen Verpflichtung des Klägers hinzugetreten und Teil seiner arbeitsvertraglich versprochenen Dienste geworden (§ 611a BGB). Eine solche Vertragsänderung ergibt sich weder aus dem von der Beklagten erstellten Plan für das Grubenrettungswesen bzw. der Vorstandsrichtlinie VR 02/07 noch aus deren bergrechtlichen Verpflichtungen. Auch haben die Parteien keine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags vereinbart.

161. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Pflichtengefüge einer vom Arbeitnehmer übernommenen zusätzlichen Aufgabe wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründen. Das ist anerkannt für die Bestellung eines Sozialen Ansprechpartners der Innenverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ( - Rn. 13 ff., BAGE 153, 32), eines Datenschutzbeauftragten ( - Rn. 12, BAGE 135, 327), einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ( - Rn. 51, BAGE 133, 1) sowie eines Betriebsbeauftragten für Abfall ( - Rn. 20, BAGE 130, 166).

172. Ein Pflichtengefüge mit einer engen Bindung an das Arbeitsverhältnis folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus dem Plan für das Grubenrettungswesen.

18a) Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr richtet sich nach dem Plan für das Grubenrettungswesen, den die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der Beklagten erstellt hat. Nach Nr. 3.1 ist der „Beitritt“ zur Grubenwehr freiwillig. Bewerbungen um „Aufnahme“ sind an den Oberführer zu richten. Diese erfolgt erst nach Abschluss einer Grundausbildung mit „Eintragung in die Mitgliederkartei“. Sie endet nach Nr. 3.2 des Plans für das Grubenrettungswesen durch „Austritt“ und andere Ereignisse. Kündigungen und hierfür einzuhaltende Fristen werden nicht erwähnt. Damit regelt der Plan für das Grubenrettungswesen nicht, welches Rechtsverhältnis mit einer Mitgliedschaft begründet wird. Anderes folgt auch nicht aus den in Nr. 3.1 des Plans für das Grubenrettungswesen bestimmten Aufnahmevoraussetzungen. Danach dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die unmittelbar zuvor mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben. Hierbei handelt es sich aber um eine tätigkeitsbezogene Qualifikation, für deren Erreichen es unerheblich ist, in welchem Rechtsverhältnis und bei welchem Vertragspartner sie erworben wurde.

19b) Die im 5. Kapitel des Plans für das Grubenrettungswesen geregelten „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ lassen nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Eine „verbindliche Dienstanweisung“ nach Nr. 3.1 Satz 6 des Plans für das Grubenrettungswesen bezieht sich ausschließlich auf den Dienst in der Grubenwehr. Ihre Einhaltung und Durchführung liegt in der Verantwortung des Oberführers (Nr. 5.4 des Plans für das Grubenrettungswesen). Dieser ist weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe der Beklagten und unterliegt auch nicht deren Weisungen. Vielmehr organisiert sich die Grubenwehr nach dem Plan für das Grubenrettungswesen selbst. Dem steht nicht entgegen, dass nach dessen Nr. 7.2 die Einsatzleitung dem Bergwerksdirektor oder dessen Beauftragtem obliegt und diese Personen den Oberführer über die jeweilige Lage unterrichten sowie ihm die für den Grubenwehreinsatz erforderlichen Aufträge geben. Dies betrifft lediglich Einsätze der Grubenwehr in Notfällen zur Rettung oder Bergung von Personen bzw. zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen und bei Grubenbränden. Weiter setzt bereits die Aufnahme in die Grubenwehr nach Nr. 3.1 des Plans für das Grubenrettungswesen nicht voraus, dass der Bewerber in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft nach Nr. 3.2 des Plans weist keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf und ist nicht an dessen Bestand geknüpft. Nichts anderes folgt aus den Regelungen zur praktischen Nachschulung der Mitglieder der Grubenwehr für Übungen außerhalb der Schichtzeit (Nr. 4.4.1.1 des Plans für das Grubenrettungswesen). Hierfür sieht der Plan für das Grubenrettungswesen keine Vergütung vor. Er bestimmt auch nicht, dass mit der Ableistung einer solchen Übung die vertragliche Regelarbeitszeit erfüllt wird. Eine Vergütung beruht allein auf der Vorstandsrichtlinie (VR 02/07) „Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren“. Nach deren Nr. 4 und Nr. 5 werden für Übungen und Unterweisungen außerhalb der Schicht lediglich Pauschalen gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nicht nach der vertraglichen Entgeltabrede, sondern allein nach näher geregelten grubenwehrbezogenen Funktionen. Soweit nach Nr. 4.4.1.2 des Plans für das Grubenrettungswesen Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit stattfinden und nach Nr. 3 VR 02/07 Übungen innerhalb der Schichtzeit grundsätzlich vorzuziehen sind, folgt hieraus keine Einbindung in das bereits vereinbarte arbeitsvertragliche Pflichtengefüge. Diese Grundregeln dienen dem Schutz der Mitglieder der Grubenwehr vor körperlicher Überbeanspruchung und nicht der zeitlichen Koordination unterschiedlicher arbeitsvertraglicher Pflichten.

20c) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund bergrechtlicher Vorschriften gehalten, die ihr obliegenden Aufgaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen Arbeitnehmern zu erledigen. Zwar obliegt ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BBergG die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Sie ist dabei insbesondere verpflichtet, erforderliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a BBergG), sowie die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Rettung von Verunglückten geeigneten Maßnahmen zu treffen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG). Hieraus folgt die Verpflichtung, eine Grubenwehr vorzuhalten. Das BBergG gibt dem Unternehmer aber nicht vor, dass er diesen Pflichten mit Hilfe seiner Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Arbeitsverhältnisse nachzukommen hat.

21d) Noch weniger lässt die von der Beklagten zu verantwortende Organisation des Grubenrettungswesens ein solches Pflichtengefüge erkennen. Nach § 131 BBergG müssen Unternehmen, die Untertagebau betreiben, auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein. Vorgaben, in welcher Form und in welchen Rechtsverhältnissen diese Pflicht zu erfüllen ist, enthält die Vorschrift nicht. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Beklagte die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gebildet und ihrer Abteilung Technik und Logistikdienste zugeordnet. Innerhalb dieser organisatorischen Eingliederung erstellt die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen den Plan für das Grubenrettungswesen. Diesen muss sich die Beklagte zwar zurechnen lassen; auf das Rechtsverhältnis der Beklagten zu Personen, die sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Grubenrettungswehr auf Grundlage des Plans für das Grubenrettungswesen betraut, hat das jedoch keinen Einfluss.

223. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr haben die Parteien dessen arbeitsvertragliche Pflichten auch nicht konkludent erweitert. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

23a) Die zur Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr erforderlichen Willenserklärungen sowie deren Inhalte hat das Landesarbeitsgericht den Vorgaben des BBergG, den Regelungen des Plans für das Grubenrettungswesen sowie der VR 02/07 entnommen. Damit handelt es sich um typische Willenserklärungen, die einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl.  - zu III 1 der Gründe, BAGE 89, 31). Einer solchen Überprüfung hält die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht schon deswegen nicht stand, weil sich weder der Plan für das Grubenrettungswesen oder die Vorstandsrichtlinie noch die herangezogenen bergrechtlichen Vorschriften zu einer arbeitsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds verhalten (oben II 2 b und c). Demzufolge kann der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr nicht der vom Landesarbeitsgericht angenommene Erklärungsgehalt zukommen. Auch der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die gezahlten Grubenwehrzulagen kann kein auf die Abänderung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gerichteter konkludenter Wille entnommen werden. Dieser der Aufnahme in die Grubenwehr nachgehende Vorgang lässt nicht auf eine Änderung der bisherigen vertraglichen Beziehungen der Parteien schließen. Er beruht allein auf einer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Grubenwehrzulage iSd. § 14 SGB IV. Zur Gestaltung einer arbeitsvertraglichen Beziehung verhält er sich nicht.

24b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien auch keine ausdrückliche Änderungsvereinbarung getroffen. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom (- 1 AZR 544/12 - Rn. 15) entschiedenen Fall fehlt es an einem Bestellungsschreiben oder einer sonstigen Erklärung der Beklagten, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger die Aufgaben als Grubenwehrmitglied ausdrücklich als Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung übertragen werden.

25III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0

Fundstelle(n):
HAAAG-59174