Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Gesamtplan, Telefonkostenzuschuss
Leitsatz
1) Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und zu Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden auch dann
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und können mit den gesetzlichen Pauschalsteuersätzen des § 40 Abs.
2 EStG versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen Lohnherabsetzungen vorausgehen. Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten bleiben
unter diesen Voraussetzungen steuerfrei gemäß § 3 Nr. 33 EStG (gegen – Rev.
VI R 21/17).
2) Zuschusszahlungen, denen Lohnherabsetzungen vorausgehen, sind nicht nach Gesamtplangrundsätzen als einheitliches Vorgehen
zu beurteilen. Denn es gibt keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung
in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu
einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist. Im
konkreten Einzelfall kann lediglich Anlass zu der Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO oder einer teleologischen
Reduktion der betroffenen Norm gegeben sein.
3) Barzuschüsse an Arbeitnehmer zu deren privaten Telekommunikationsverträgen sind nicht gemäß § 3 Nr. 45 EStG oder § 3 Nr.
50 EStG steuerfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2017 S. 1135 DStR 2018 S. 7 Nr. 28 DStRE 2018 S. 961 Nr. 16 EFG 2017 S. 1598 Nr. 19 GStB 2018 S. 52 Nr. 2 KÖSDI 2017 S. 20508 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2017 S. 3188 WAAAG-59088
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