Beantwortung eines Auskunftsersuchens der britischen Finanzverwaltung
Leitsatz
Ein Anspruch, die Weitergabe steuerrelevanter Daten an eine ausländische Finanzbehörde zu unterlassen, besteht nicht, wenn
die Informationen für eine Steuerfestsetzung voraussichtlich erheblich sind. Dies ist der Fall, eine vernünftige Möglichkeit
aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird.
Die ersuchte Behörde muss dann – ebenso wie ein angerufenes Gericht – nur prüfen, ob die voraussichtliche Erheblichkeit nicht
offenkundig völlig fehlt. Weitere Ermittlungen, insbesondere zur ausländischen Rechtslage, hat die ersuchte Behörde nicht
anzustellen.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1568 Nr. 19 IWB-Kurznachricht Nr. 2/2018 S. 43 PIStB 2018 S. 90 Nr. 4 PStR 2017 S. 275 Nr. 11 CAAAG-59086
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