Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung, Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen
Leitsatz
Die GmbH-Anteile gehören nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers, insbesondere wurden sie auch nicht in ein Verzeichnis
nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aufgenommen. Auch von einer engen wirtschaftlichen Verflechtung
zwischen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers mit der GmbH kann bei einer Beteiligung von 162 Euro, d. h. einem Anteil von
0,46 %, nicht die Rede sein. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beteiligung dazu bestimmt war, seine eigene
gewerbliche Betätigung entscheidend zu fördern oder den Absatz seiner Produkte zu gewährleisten.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1072 Nr. 19 BB 2020 S. 172 Nr. 4 YAAAG-59083
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