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FG München  v. - 7 K 3194/16

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, AO § 122 Abs. 2 S. 1

Rechtzeitige Klageerhebung bei Zustellung der Einspruchsentscheidung an ein Postfach des Klägervertreters

Leitsatz

1. Maßgebend für den Fristenlauf ist, wann das jeweilige Schriftstück in den Gewahrsam des Klägervertreters gekommen ist. Im Streitfall ist dies der Zugang in das Postfach des Klägervertreters, da er dieses auch auf den von ihm verwendeten Briefköpfen als Empfangsadresse angegeben hat (vgl. , BStBl 1962 III S. 496).

2. Soweit der Klägervertreter die Bearbeitung der Eingangspost in seiner Kanzlei dergestalt beschrieben hat, dass die für den Posteingang zuständige Mitarbeiterin die eingehende Post zunächst in einer Schütte sammelt und sie mit einem Eingangsstempel versieht, ist dies nicht geeignet, einen anderen Geschehensablauf als den typische Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen. Denn der Eingangsstempel kann insoweit nur belegen, wann die Post tatsächlich in den Büroräumen des Klägervertreters eingegangen ist, nicht jedoch, dass die Post auch an diesem Tag in das Postfach zugestellt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAG-59079

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