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Betriebsvermögen, gewillkürtes
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Vermögensgegenstände können sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % der Gesamtnutzung, muss eine Entscheidung getroffen werden, ob der Vermögensgegenstand dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll. Nur dem Betriebsvermögen zugeordnete Vermögensgegenstände sind in der Bilanz anzusetzen und zum Bilanzstichtag entsprechend zu bewerten.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 0320 | Pkw |
0410 | Geschäftsausstattung | |
Sonstige Wertpapiere | 1348 | Sonstige Wertpapiere |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 0520 | Pkw |
0635 | Geschäftsausstattung | |
Sonstige Wertpapiere | 1510 | Sonstige Wertpapiere |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
0840 | Fuhrpark | |
0860 | Büromaschinen, Organisationsmittel und Kommunikationsanlagen | |
2700 | Wertpapiere des Umlaufvermögens |
2. Rechtsgrundlagen
§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 344 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, R 4.2 Abs. 1 EStR, , H 4.2 (1) EStH „Kreditgrundlage/Liquiditätsreserve”, H 4.2 (1) EStH „Wirtschaftsgut – verlustbringende Wirtschaftsgüter”, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 UStG, § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 3 UStAE, Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b UStAE.