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BFH 10.05.2017 I R 51/15, StuB 19/2017 S. 762

Körperschaftsteuer | Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 n. F.; § 14 Abs. 2 KStG 2002; § 726, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Praxishinweise

Verpflichtet sich eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft gemäß § 17 KStG i. V. mit § 14 Abs. 1 KStG, soweit sich aus § 16 KStG nic...