Rückstellung bei einem Aktienoptionsplan ...
... neues BFH-Urteil
Bei größeren, börsennotierten Unternehmen gehören Aktienoptionspläne inzwischen neben den üblichen Gehaltsbestandteilen, wie dem laufenden Gehalt, der Pension oder der Zahlung von Tantiemen, zum festen Bestandteil der Gehälter der Mitarbeiter. Bei einem Aktienoptionsplan mit virtueller Option müssen die einzelnen Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben sein. Die aktuelle Entscheidung des konkretisiert insoweit die beiläufigen Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung vom . Bereits in dieser hatte der BFH infrage gestellt, ob die Optionen überhaupt für bereits geleistete Dienste eingeräumt worden waren. Demnach muss auch bei einem Aktienoptionsplan mit virtuellen Optionen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geprüft werden, ob die ungewisse Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist. Kolbe stellt das ab NWB FAAAG-58826 dar.
Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine ausländische EU/EWR-Betriebsstätte
Der die Unionsrechtswidrigkeit der in § 6b EStG vorgesehenen Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter festgestellt, soweit der Steueraufschub des § 6b EStG nur dann gewährt wird, wenn die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Ein solcher Inlandsbezug stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV bzw. Art. 31 EWR-Abkommen dar. In diesem Fall gewährt § 6b EStG eine entsprechende Steuerstundung nicht. Vor diesem Hintergrund wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 ein neuer § 6b Abs. 2a EStG eingefügt, der bei Zuordnung eines Ersatzwirtschaftsguts zu einer anderen ausländischen EU/EWR-Betriebsstätte ein Wahlrecht zwischen einer Sofortbesteuerung und einer Verteilung der Steuer über fünf Jahre vorsieht. Mit der Neuregelung des § 6b Abs. 2a EStG wurde rückwirkend mit einer Stundungsregelung ein neues Besteuerungssystem in § 6b EStG eingeführt, das mit einigen Zweifelsfragen verbunden ist. Der BFH hatte nun erstmals Gelegenheit, zu § 6b Abs. 2a EStG Stellung zu nehmen. Adrian widmet sich ab NWB AAAAG-58819 dem neuen .
Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen. Dies entschied der in diesem Heft ab NWB EAAAG-58835. Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich darauf zurückkommen.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 19/2017 Seite 1
VAAAG-58825