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Vorfälligkeitsentschädigung wegen Auflösung der doppelten Haushaltsführung
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom - 2 K 1701/14 NWB MAAAG-44915 (EFG 2017 S. 911, nrkr., BFH-Az.: VI R 15/17) zum Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung geäußert, die wegen der Auflösung einer doppelten Haushaltsführung anfiel. S. 754
Im Urteilsfall veräußerte der Kläger eine Eigentumswohnung, die als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Für die Ablösung der Erwerbsdarlehen wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 9.300 € gezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten aus. Der auslösende Moment sei die Wohnungsveräußerung; ein Veranlassungszusammenhang mit den vorangegangenen Einkünften soll nicht vorliegen.
Gegen die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz wird ein Revisionsverfahren vor dem BFH geführt. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zur abschließenden Entscheidung offengehalten werden.