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Öffentlich-rechtlicher Rundfunk | Beherbungsbeitrag für Hotelzimmer etc. nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit
Die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (sog. Beherbergungsbeitrag) ist nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Hostels und wendet sich gegen die Heranziehung zum zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer. Nach dem seit dem geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpfli...