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BSG 28.09.2017 B 3 KS 2/16 R, NWB 41/2017 S. 3121

Künstlersozialkasse | Keine Abgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day

Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) – ein gemeinnütziger eingetragener Verein – muss keine Künstlersozialabgabe für Künstler entrichten, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten.

Anmerkung:

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des CSD-Trägervereins nach dem Recht der Künstlersozialversicherung fest, da einige der auftretenden Künstler Honorare erhielten, und erhob von dem Verein für die Jahre 2002 bis 2006 Künstlersozialabgabe. Nach [i]infoCenter „Künstlersozialversicherung“ NWB SAAAC-89667 Auffassung des BSG ist der CSD-Trägerverein aber kein „professioneller Kunstvermarkter“. Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit stünden der Abbau von Vorurteil...