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LSG Sachsen Beschluss v. - 8 AS 640/15 B KO

Gesetze: RVG § 15a; VV RVG Nr. 2302; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Vorbem. Teil 3 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sind auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) nur anzurechnen, soweit sie tatsächlich erfolgt sind.

Fundstelle(n):
LAAAG-58688

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