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LSG Sachsen Beschluss v. - 8 R 682/15 B KO

Gesetze: SGG § 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6; VV RVG Nr. 3106

Leitsatz

Leitsatz:

Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ist nur ein gerichtlicher Vergleich nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder ein solcher nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO, sofern der in der Hauptsache zuständige Richter diese Regelung nach Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG weiterhin für anwendbar hält.

Fundstelle(n):
RAAAG-58686

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