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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 13 AS 133/17

Leitsatz

Leitsatz:

Ein zwar rechtzeitig gestellter aber gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG unstatthafter Antrag auf mündliche Verhandlung bewirkt nicht, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 Halbs. 2 SGG). Über einen derartigen Antrag hat das Sozialgericht durch Beschluss zu entscheiden.

Fundstelle(n):
CAAAG-58678

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