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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 11 AS 35/17

Leitsatz

Leitsatz:

Angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind im Regelfall nur Kraftfahrzeuge mit einem Zeitwert von maximal 7.500,- Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das einzige in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene Kraftfahrzeug auch dann nicht, wenn mehrere erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft leben.

Fundstelle(n):
SAAAG-58677

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