LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 15 SF 18/16 EK AS
Leitsatz
Leitsatz:
1. Eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahren stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht daher bei Gleichzeitigkeit der Leistungserbringung und dem Entstehen des Entschädigungsanspruches gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Leistungsträger über. Dies hat den Wegfall der für eine Entschädigungsklage erforderlichen Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten zur Folge.
2. Bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gemäß § 198 GVG handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II.
3. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht erst mit Erhebung der Verzögerungsrüge, sondern bereits mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (jeweiliger Monat einer zu entschädigenden überlangen Verfahrensdauer).
Fundstelle(n): YAAAG-58675
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