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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 Ko 437/17 GK

Gesetze: FGO § 142, ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a

PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung entstandener Gerichtskosten nach PKH-Bewilligung

Leitsatz

Rückständige Gerichtskosten, die vor dem Zeitpunkt der formgerechten Antragstellung entstanden und fällig geworden sind, dürfen nach ratenfreier Bewilligung der PKH nicht mehr von der Staatskasse geltend gemacht werden (entgegen , EFG 2010, 1642; Anschluss an GK).

Fundstelle(n):
QAAAG-58536

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