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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1082/14

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 39b Abs. 1, EStG § 38 Abs. 1, EStG § 3 Nr. 16, EStG § 41 Abs. 1 S. 3, LStDV § 2, LStDV § 4 Abs. 2 Nr. 4, AO § 145 Abs. 1, AO § 162

Befreiung von Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer vom Lohnsteuerabzug

Nachweis- und Belegnahmepflicht des Arbeitgebers

Schätzung

Anerkennung von Reisekostenerstattungen als Betriebsausgaben ist für die lohnsteuerlichen Behandlung ohne Bedeutung

Leitsatz

1. Steuerfreie Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer setzen regelmäßig eine Einzelabrechnung sowie eine Belegnahmepflicht voraus. Hierzu müssen Nachweise über die Dauer der Reise, Reiseweg und Höhe der Aufwendungen erbracht werden. Entsprechende Unterlagen müssen als Beleg zu den Lohnkonten genommen werden. Hat der Arbeitgeber dieser Nachweis- und Belegnahmepflicht nicht entsprochen, scheidet die Annahme steuerfreien Reisekostenersatzes i. R. d. Lohnsteuerabzugs aus.

2. Kann dem Steuerpflichtigen ein Nachweis durch Vorlage von Reisekostenabrechnungen ausnahmsweise nicht zugemutet werden, kann es genügen, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit lediglich glaubhaft zu machen.

3. Selbst wenn feststeht, dass seitens der Arbeitnehmer unstreitig Reisekostenaufwand angefallen ist und die hierfür geleisteten Zahlungen unterhalb der gesetzlich zulässigen Kilometerpauschalen lagen, stehen die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens einer Schätzung steuerfreier Reisekostenerstattungen entgegen, wenn der Arbeitgeber den Nachweisanforderungen nicht genügt hat und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Nachweispflicht nicht vorliegen.

4. Die Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob hiervon Lohnsteuer einzubehalten ist. Durch die Anerkennung von Fahrtkostenerstattungen als Betriebsausgaben ist das FA daher nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, Erstattungen in nämlicher Höhe vom Lohnsteuerabzug freizustellen.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1877 Nr. 33
DB 2017 S. 21 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2017 S. 2730
b&b 2017 S. 11 Nr. 9
GAAAG-58535

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