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FG Köln Urteil v. - 13 K 3913/12

Gesetze: EStG § 19 Abs 2 Nr 1 Buchst b, EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2

Ruhegehalt/Versorgungsbezug

NATO-Ruhegehälter und Steuerausgleichszahlungen

Leitsatz

Ruhegehalts- und Steuerausgleichszahlungen der NATO an ehemalige Bedienstete sind als Ruhegelder i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst.  b EStG zu besteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAG-58526

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