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LAG Rheinland-Pfalz 12.01.2017 5 Sa 361/16, NWB 40/2017 S. 3048

Sonderkündigungsschutz | Offenkundigkeit einer Schwerbehinderung

Ein Arbeitnehmer muss seine Schwerbehinderteneigenschaft dann nicht gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Dies ist dann der Fall, wenn nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig ist, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde.

Anmerkung:

Im Streitfall beabsichtigte der Inhaber eines Handwerksbetriebs diesen aus wirtschaftlichen und altersbedingten Gründen aufzugeben. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur sprach er ordentliche Kündigungen aus. Einer der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und erhob mit der Begründung eine Kündigungsschutzklage, die Kündigung hätte nicht ohne vorherige Zustimmung des In...